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Eingliederungshilfe finanziert Assistenz und Teilhabe für Menschen mit Behinderung. Sie läuft über SGB IX, nicht über die Pflegekasse, und kann parallel zur Pflege bewilligt werden. Die Vermögensgrenzen liegen deutlich höher als bei der Hilfe zur Pflege: rund 71.000 € (Stand 2026, wird jährlich angepasst).

Auf einen Blick

Eingliederungshilfe nach SGB IX ist für Menschen mit einer wesentlichen Behinderung oder einer drohenden wesentlichen Behinderung. Sie finanziert Leistungen, die über die reine Pflege hinausgehen: Assistenz im Alltag, Teilhabe am gesellschaftlichen Leben, Unterstützung beim Wohnen. Der zentrale Unterschied zur Pflege: Pflege deckt den körperlichen Versorgungsbedarf. Eingliederungshilfe deckt alles, was mit Teilhabe zu tun hat.

Wer hat Anspruch?

Menschen mit einer wesentlichen Behinderung oder einer drohenden wesentlichen Behinderung, die Unterstützung für die Teilhabe am gesellschaftlichen Leben brauchen. Typische Situationen aus dem Pflegealltag:
  • Ein Patient mit Behinderung braucht Assistenz beim Einkaufen, bei Behördengängen oder für soziale Kontakte.
  • Ein Patient bekommt Pflege über die Pflegekasse, hat aber Bedarf an Unterstützung, die nicht pflegerisch ist.
  • Eine Familie fragt: „Gibt es noch andere Leistungen neben der Pflegekasse?”
  • Ein Patient mit Behinderung will eigenständiger leben und braucht dafür regelmäßige Assistenz.

Ausschlusskriterien

Trifft einer dieser Punkte zu, macht ein Antrag keinen Sinn:
  • Keine anerkannte oder erkennbare Behinderung
  • Vermögen deutlich über dem Freibetrag (rund 71.000 € Stand 2026, wird jährlich angepasst)
  • Kein Bedarf an Teilhabe- oder Assistenzleistungen

Gesetzliche Kriterien

  • Zuständiges Gesetz: SGB IX (Rehabilitation und Teilhabe), §§ 90 ff. Seit dem Bundesteilhabegesetz (BTHG) 2020 ist die Eingliederungshilfe aus der Sozialhilfe herausgelöst.
  • Zuständiger Kostenträger: Eingliederungshilfeträger. Je nach Bundesland sind das Bezirke, Landschaftsverbände oder Landesämter.
  • Regionale Besonderheiten: Zuständigkeit und Bewilligungspraxis unterscheiden sich stark zwischen den Bundesländern.

Abgrenzung: Pflege und Eingliederungshilfe

Pflege (SGB XI)Eingliederungshilfe (SGB IX)
ZweckKörperliche VersorgungTeilhabe am gesellschaftlichen Leben
LeistungenGrundpflege, Behandlungspflege, HauswirtschaftAssistenz, Mobilität, Wohnen, soziale Kontakte
VermögensgrenzeKein Vermögenstest (Pflegekasse)Freibetrag rund 71.000 €
Parallel möglich?JaJa
Viele Patienten haben Anspruch auf beides. Pflege und Eingliederungshilfe schließen sich nicht gegenseitig aus.

Checkliste der Voraussetzungen

  • Wesentliche Behinderung oder drohende wesentliche Behinderung liegt vor
  • Bedarf an Assistenz oder Teilhabeleistungen besteht
  • Vermögen liegt unter dem Freibetrag (rund 71.000 € Stand 2026, wird jährlich angepasst)
  • Wohnsitz in Deutschland
  • Patient ist bereit, im Beratungstermin Auskunft zu geben

So läuft der Antrag

  1. Beratungsgespräch. Decari prüft, ob eine Behinderung vorliegt, welcher Teilhabebedarf besteht und wie die Vermögenssituation aussieht.
  2. Antrag beim Eingliederungshilfeträger. Decari stellt den Antrag beim zuständigen Träger des Bundeslandes.
  3. Gesamtplanverfahren. Der Träger ermittelt den individuellen Bedarf und erstellt einen Gesamtplan.
  4. Bewilligung. Der Träger entscheidet über Art und Umfang der Leistungen.
Typische Bearbeitungsdauer: 3 bis 9 Monate. Decari überwacht die Fristen und hält den Kontakt zum Träger.

Was Decari übernimmt

  • Beratung und Prüfung der Ansprüche
  • Antragstellung beim Eingliederungshilfeträger
  • Begleitung im Gesamtplanverfahren
  • Behördenkontakt und Fristenmanagement
  • Nachreichung fehlender Unterlagen
  • Bei Ablehnung: Übergabe an das Anwaltsnetzwerk

Was der Pflegedienst nicht tun muss

  • Keine Anträge ausfüllen
  • Kein Gespräch über Behinderungsgrad oder Teilhabebedarf führen
  • Keine Behördenkontakte
  • Keine Rechtsberatung

Häufige Fragen

Körperliche, geistige oder seelische Beeinträchtigungen, die die Teilhabe am gesellschaftlichen Leben erheblich einschränken. Ob das zutrifft, prüft Decari im Beratungsgespräch. Die endgültige Feststellung trifft der Eingliederungshilfeträger im Gesamtplanverfahren.
Ja. Eingliederungshilfe deckt Teilhabe, die Pflegekasse deckt Pflege. Beide Leistungen laufen parallel.
Seit dem Bundesteilhabegesetz (BTHG) 2020 ist die Eingliederungshilfe aus der Sozialhilfe herausgelöst. Der Gesetzgeber hat bewusst höhere Freibeträge gesetzt, damit Menschen mit Behinderung mehr Vermögen behalten können.
Nicht zwingend. Der Anspruch auf Eingliederungshilfe hängt von der Behinderung ab, nicht vom Ausweis. Ein Schwerbehindertenausweis kann die Prüfung aber beschleunigen.

Verwandte Leistungen

Hilfe zur Pflege

Für Patienten mit geringem Einkommen, deren Pflegekosten die Pflegekasse nicht vollständig deckt.

Schwerbehindertenausweis

Nachteilsausgleiche für Menschen mit Behinderung. Unabhängig von der Eingliederungshilfe, aber oft parallel relevant.

Nächster Schritt: Trifft das auf einen eurer Patienten zu?

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